STATUTEN
des Vereins

Investition für Jesus

(revidierte Fassung vom Februar 2002)

 

1.       Zweck des Vereins

Der Verein Investition für Jesus (nachfolgend Verein genannt) hat zum Ziel, auf das Erlösungswerk von Jesus Christus hinzuweisen, indem durch die Vereinsmitglieder durch persönliche Kontakte Geld gesammelt wird, das wohltätigen Werken, deren Grundlage Leben und Werk von Jesus Christus ist, zur Verfügung gestellt wird. Der Verein hat also einen wohltätigen religiösen Charakter.

 

2.       Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins liegt jeweils am Wohnsitz des Sekretärs.

 

3.       Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie wählt die Organe der Verwaltung des Vereins, entscheidet über die Anlagestrategie des Vereins, entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Sie findet jährlich einmal statt und wird durch den Vorstand einberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vereinsbeschlüsse werden durch die einfache Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Der Vorstand des Vereins (Organe der Verwaltung) besteht aus:

1. Der Präsident. Er leitet die Vereinsversammlung und die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein gegen aussen.

2. Der Sekretär. Er ist der Stellvertreter des Präsidenten, organisiert die Verwaltung, führt die Protokolle und das Mitgliederregister.

3. Der Kassier. Er führt die Rechnung, verwaltet die Finanzen des Vereins.

4. Die zwei Rechnungsrevisoren. Sie kontrollieren die Geschäfts- und Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Vereinsversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht.

5. Die 1 bis 4 Beiräte: Sie beraten die Verwaltung und die Vereinsversammlung in ihren Aufgaben.

Alle Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es stehen ihnen keine Spesenentschädigungen zu.

 

4.       Finanzen und Haftung der Mitglieder

a)  Der Verein darf keine Schulden haben oder machen. Für allfällige trotzdem
     entstehende Verpflichtungen
     haften das Vereinsvermögen und dann alle Mitglieder unbeschränkt solidarisch.

b)  Alle Einkünfte des Vereins entstehen durch persönliche Kontakte und
     Beziehungen. Jeder Spender wird,
     sofern er das will, zum Mitglied des Vereins. Anonyme Spenden werden nicht
     angenommen.

c)  Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben. Bis auf eine Reserve von 5 % an
     Eigenkapital werden alle
     Spenden weitergeleitet.

d)  Periodisch findet eine Investitionsversammlung statt, an der alle Mitglieder
     stimmberechtigt sind.
     Sie entscheidet über die Investition des gespendeten Geldes. Stimmen können
     auch brieflich per Fax oder
     per e-mail abgeben werden.

e)  Für Projekte können spezielle Reglemente erlassen werden, die Bestimmungen
     enthalten die von Art. 4 abweichen, und welche mit einer Laufzeit versehen
     werden und vor dem
     Inkrafttreten von der
     Vereinsversammlung genehmigt werden müssen. Projektbezogene Gelder
     müssen projektbezogen
     verwendet werden

f)  Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen
    wegen
    Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit
    Sitz in der Schweiz
    zugewendet.

 

5.       Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Vereinsbeschlusses, der an einer Vereinsversammlung gefasst wird. Falls die Vereinsauflösung Traktandum einer Vereinsversammlung ist, muss die Einladung zur dieser Vereinsversammlung schriftlich mit eingeschriebenem Brief mindestens 3 Monate vor dem Versammlungsdatum die Mitglieder erreicht haben.

Die Auflösung von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 ZGB) ist von der vorgehenden Regel nicht betroffen.

Was die Verwendung von Kapital und Vermögen im Falle einer Auflösung betrifft, siehe Art. 4 f)


 

6.     Soweit diese Statuten keine besonderen Vorschriften über die Organisation und das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern festlegen, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 – 79.

 

Emmenmatt. 23.12.2001