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STATUTEN
des Vereins
Investition für Jesus
(revidierte Fassung vom
Februar 2002)
1.
Zweck des
Vereins
Der Verein Investition für Jesus (nachfolgend Verein genannt) hat zum
Ziel, auf das Erlösungswerk von Jesus Christus hinzuweisen, indem durch
die Vereinsmitglieder durch persönliche Kontakte Geld gesammelt wird, das
wohltätigen Werken, deren Grundlage Leben und Werk von Jesus Christus ist,
zur Verfügung gestellt wird. Der Verein hat also einen wohltätigen
religiösen Charakter.
2.
Sitz des
Vereins
Der Sitz des Vereins liegt jeweils am Wohnsitz des Sekretärs.
3.
Organe des
Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie wählt
die Organe der Verwaltung des Vereins, entscheidet über die
Anlagestrategie des Vereins, entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern. Sie findet jährlich einmal statt und wird durch den Vorstand
einberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vereinsbeschlüsse werden durch
die einfache Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Der Vorstand des Vereins (Organe der Verwaltung) besteht aus:
1. Der Präsident. Er leitet die Vereinsversammlung und die
Vorstandssitzungen und vertritt den Verein gegen aussen.
2. Der Sekretär. Er ist der Stellvertreter des Präsidenten,
organisiert die Verwaltung, führt die Protokolle und das
Mitgliederregister.
3. Der Kassier. Er führt die Rechnung, verwaltet die Finanzen des
Vereins.
4. Die zwei Rechnungsrevisoren. Sie kontrollieren die Geschäfts-
und Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Vereinsversammlung
jährlich einen schriftlichen Bericht.
5. Die 1 bis 4 Beiräte: Sie beraten die Verwaltung und die
Vereinsversammlung in ihren Aufgaben.
Alle Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es stehen ihnen keine
Spesenentschädigungen zu.
4.
Finanzen und
Haftung der Mitglieder
a) Der Verein darf keine Schulden haben oder machen. Für allfällige
trotzdem
entstehende Verpflichtungen
haften das Vereinsvermögen und dann alle Mitglieder unbeschränkt
solidarisch.
b) Alle Einkünfte des Vereins entstehen durch persönliche Kontakte und
Beziehungen. Jeder Spender wird,
sofern er das will, zum Mitglied des Vereins. Anonyme Spenden werden
nicht
angenommen.
c) Es wird kein Mitgliederbeitrag erhoben. Bis auf eine Reserve von 5 % an
Eigenkapital werden alle
Spenden weitergeleitet.
d) Periodisch findet eine Investitionsversammlung statt, an der alle
Mitglieder
stimmberechtigt sind.
Sie entscheidet über die Investition des gespendeten Geldes. Stimmen
können
auch brieflich per Fax oder
per e-mail abgeben werden.
e) Für Projekte können spezielle Reglemente erlassen werden, die
Bestimmungen
enthalten die von Art. 4 abweichen, und welche mit einer Laufzeit versehen
werden und vor
dem
Inkrafttreten von der
Vereinsversammlung genehmigt werden müssen. Projektbezogene Gelder
müssen projektbezogen
verwendet werden
f) Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital
einer anderen
wegen
Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zweck
steuerbefreiten juristischen Person mit
Sitz in der Schweiz
zugewendet.
5.
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des
Vereins bedarf eines Vereinsbeschlusses, der an einer
Vereinsversammlung gefasst wird. Falls die Vereinsauflösung Traktandum
einer Vereinsversammlung ist, muss die Einladung zur dieser
Vereinsversammlung schriftlich mit eingeschriebenem Brief mindestens 3
Monate vor dem Versammlungsdatum die Mitglieder erreicht haben.
Die Auflösung von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist,
sowie der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77
ZGB) ist von der vorgehenden Regel nicht betroffen.
Was die Verwendung von Kapital und Vermögen im Falle einer Auflösung
betrifft, siehe Art. 4 f)
6.
Soweit diese
Statuten keine besonderen Vorschriften über die Organisation und das
Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern festlegen, gelten die
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 60 – 79.
Emmenmatt. 23.12.2001
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